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Tantra in Massagestudios = Bordell oder bordellartiger Betrieb?

Als Freund des "wahren" Tantras ist mir hierbei auch noch nie eine Frau begegnet, die ich als Prostituierte gesehen hätte. Das passt auch überhaupt nicht zu diesem Angebot: Tantra steht in absolutem Widerspruch zur Prostitution. Von daher begrüße ich das Urteil sehr. Ich behaupte: Jeder der anderer Meinung ist, war noch nie in einem wahren Tantra-Zentrum und hat noch nie das tiefe Erlebnis einer Erfahrung dort machen dürfen.
Das Problem einer Übertragung des Urteils auf das gesamte Bundesgebiet wird hierbei jedoch schon am Anfang stehen: Wer will denn beurteilen, was wahres Tantra ist und was eine Massage einer Prostituierten, die diese nur Tantra-Massage nennt, um weniger "Leistung" für mehr Geld zu verkaufen. Eine Mitgliedschaft im deutschen Tantramassageverband (TMV) vielleicht? Eine Ausbildung bei einem Betrieb, der im TMV registriert ist? Nicht, dass auf einmal alle Prostituierten "Tantramasseurinnen" sind, um das ProstSchG zu umgehen.
Wenn es gelänge, das gut definiert zu "etablieren", wäre das natürlich großes Kino. All die wunderbaren Frauen, die wahre Nähe und Berührung anbieten (können), dürften endlich legal so viel Gutes tun und wären entsprechend abge- und versichert. Und als Kunde hätte man nicht immer den Eindruck, "in den Untergrund" gehen zu müssen, um ein tief berührendes Ritual in der Nähe zu erleben. Das was diese Frauen tun, ist eine Gabe, die nicht jeder hat und die man nicht einfach so erlenen kann. Abgesehen von der spirituellen Dimension.
Und: Öfter als man denkt, findet während der Tantra-Massage sowieso gar keine Yoni- oder Lingammassage statt. Viele Tantra-Masseurinnen haben mir erzählt, dass viele Kundinnen und Kunden primär auf der Suche nach Nähe und tiefer vorbehaltloser Berührung sind. So manch gestandene Menschen weinen sogar dabei oder danach vor Glück, weil sie zuletzt solche Erfahrungen in den Armen ihrer Mutter gemacht haben.
Es wäre nicht so schön, wenn jemand, der solch eine Erfahrung sucht, in Zukunft schauen müsste, wie er Pseudoangebote von wahren trennt. Das ist jetzt schon ein Thema. Ich bin gespannt, wie sich das entwickeln wird.
 
Wie hier auf www.justiz.nrw zu lesen ist, begründet das Gericht sein Urteil nicht nur damit, dass die Stadt nicht darlegen konnte, dass "das Infektionsrisiko bei einer Tantra-Massage wesentlich anders zu beurteilen sei als etwa bei einer inzwischen wieder zulässigen Wellness-Massage", sondern auch, dass der Bürger langsam den Überblick verlöre, was denn nun gerade tagesaktuell erlaubt ist und was nicht, und somit Verbote im Einzelfall zu begründen seien:

[K]Auch müssten die zunehmend diffizilen Regelungen der Coronaschutzverordnung hinreichend bestimmt gefasst sein, damit der Bürger noch den Überblick darüber behalten könne, welche konkreten Handlungen tagesaktuell wieder erlaubt seien und welche Verbote noch fortbestünden. Hiervon ausgehend ließe sich der Coronaschutzverordnung ein Verbot von Tantra-Massagen gerade nicht entnehmen. [/K]
 
Zu der Frage "Ist eine Tantra-Massage eine sexuelle Dienstleistung" gab es schon im Herbst 2019 ein Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen (also das gleiche wie dieses Mal), das in die gleiche Richtung geht wie das jetzige, und daher überrascht das neue Urteil eigentlich nicht.

Nachzulesen ist das ganze hier auf justiz.nrw, dem offiziellen Justiz-Portal von NRW.

Kurz gesagt: Ein (zukünftiger) Betreiber wollte einen Tantra-Laden in einem Wohngebiet bauen (lassen), die Stadt erteilte keine Baugenehmigung, der Betreiber klagte - und gewann. Die Argumente der Stadt waren damals die gleichen wie jetzt die des Landes ("Tantraladen bietet sexuelle Dienstleistungen an"), das Gericht sagte ebenso wie heute "Nee, in erster Linie nicht". Die Stadt musste die Baugenehmigung erteilen.

Hier das Essentielle aus der Begründung des Gerichts - wer nicht alles lesen will, ich habe das Wichtigste fett markiert. (Fun-Fact am Rande: Dem Gericht ist vollkommen klar, dass auch in ausgewiesenen Massagesalons sexuelle Dienstleistungen angeboten werden - siehe folgender Text):

[K]Um solch einen Wellness-Massagebetrieb handelt es sich vorliegend, nicht aber – wie die Beklagte meint – um einen bordellartigen Betrieb, der in der Tat als erheblich störender Gewerbebetrieb einer anderen Bewertung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit unterworfen wäre. Unter der Bezeichnung „Massagesalon“ lassen sich – wie auch die soziale Wirklichkeit zeigt – Betriebe unterschiedlichster Ausrichtung in Abhängigkeit insbesondere von der konkreten Ausgestaltung und Zielrichtung der angebotenen Massagetätigkeit fassen. Neben der Abgrenzung von Wellness-Behandlungen zu traditionell gesundheitsbezogenen Massagen ist insbesondere die Abgrenzung zu bordellähnlich geführten Betrieben zu leisten, in denen erotische Massagen angeboten werden, mit vorwiegend auf die sexuelle Stimulanz ausgerichteten Kontakten. Bei der Charakterisierung der Betriebsform als bordellartiger Betrieb ist dabei grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der konkrete Betrieb gerade auf die sexuelle Stimulation der Kunden ausgerichtet ist oder andere Ziele verfolgt, ob also der Schwerpunkt des Betriebs im Anbieten sexueller Dienstleistungen liegt. Denn nur für diesen Fall kann angenommen werden, dass es sich um einen bordellartigen Betrieb handelt, der bei einer typisierenden Betrachtungsweise im Regelfall mit besonderen bodenrechtlichen Spannungen, insbesondere typisch „milieubedingten“ Auswirkungen derartiger Einrichtungen auf das das Wohnumfeld in dem betreffenden Gebiet prägende soziale Klima, verbunden und daher in (auch) dem Wohnen dienenden Baugebieten unzulässig ist. Neben der Bezeichnung als „Massagesalon“ oder „Massagestudio“ kommt es aber grundsätzlich auf die die konkrete Betriebsform kennzeichnenden gesamten Umstände an. Dazu können unter anderem die konkret angebotenen Massagen, weitere dort angebotene (sexuelle) Dienstleistungen, die Präsentation des Massageangebots und der Massierenden vor Ort sowie in der Außendarstellung, die Tatsache einer Anmeldung als Prostitutionsstätte nach dem Prostituiertenschutzgesetz oder die Zertifizierung durch einen Verband zählen.

Dies zugrunde gelegt kann das Gericht im vorliegenden Einzelfall nach dem Gesamteindruck des Vorhabens nicht erkennen, dass es sich bei diesem um einen bordellartigen Betrieb handelt. Zwar umfassen einige der angebotenen Massagen aus dem Bereich des Tantra in dem zur Genehmigung gestellten Massagesalon – unstreitig – auch den Intimbereich der Kunden und können somit der sexuellen Stimulation der Kunden dienen. Es lässt sich aber nicht erkennen, dass der Schwerpunkt des Betriebs gerade darin besteht, sexuelle Dienstleistungen anzubieten bzw. der Betrieb auf die Erbringung sexueller Dienstleistungen ausgerichtet ist. Wie den umfangreichen Ausführungen der Klägerin – sowohl schriftsätzlich als auch im Ortstermin – zu entnehmen ist, steht bei den angebotenen Massagen, die auch den Intimbereich (beider Geschlechter) umfassen, die sexuelle Stimulation nicht im Vordergrund. Vielmehr verfolgen die Betreiberin der Praxis und ihre Mitarbeiter einen ganzheitlichen Ansatz, der den gesamten Körper umfasst. Die in der Praxis angebotenen Massagen aus dem Bereich des Tantra folgen festen Regeln, dauern in der Regel mindestens 90 Minuten und sind mit mindestens einem Vorgespräch zwischen dem Massierenden und dem Kunden verbunden. Dies spricht dagegen, dass bei den Massagen der sexuelle Lustgewinn der Kunden im Vordergrund steht. In einem solchen Fall lägen andere „Massageangebote“ aus dem Rotlichtbereich wohl näher. Weiterhin ist im vorliegenden Einzelfall entscheidend, dass nach dem zur Genehmigung gestellten Betriebskonzept keinerlei Berührungen der Massierenden durch die Kunden erlaubt sind. Auch eine „Erweiterung“ der Massage um Geschlechtsverkehr mit den Kunden ist nicht möglich, sodass (andere) sexuelle Dienstleistungen im konkreten Betrieb nicht angeboten werden. Im Gegenteil bietet die Praxis neben den Intimbereich umfassenden Ganzkörpermassagen aus dem Bereich des Tantra auch andere ayurvedische und klassische Wellnessmassagen an, wie etwa Rücken- oder Schwangerschaftsmassagen. Diese überzeugenden Ausführungen stellt selbst die Beklagte nicht durchgreifend in Frage.

Die Außendarstellung der fraglichen Massagepraxis sowohl vor Ort als auch im Internet auf der Homepage der Praxis spricht ebenfalls nicht für die Einordnung als bordellartiger Betrieb. Die Räume sind sehr nüchtern und „clean“ gehalten und erwecken in der Tat eher den Eindruck eines „esoterisch angehauchten“ Wellnessbereichs als eines Bordells bzw. bordellartigen Betriebs zur sexuellen Stimulation der Kunden, wie den im Rahmen des Ortstermins gefertigten Lichtbildern (Bl. 120-144 der Gerichtsakte) zu entnehmen ist. (...)

Ferner sind alle in der konkreten Praxis tätigen Massierenden und auch die Praxis selbst vom TMV zertifiziert. Dies bedeutet, die Mitarbeiter haben eine standardisierte, qualifizierte Ausbildung zur Masseurin bzw. zum Masseur bei einem zertifizierten Ausbilder und eine entsprechende Prüfung absolviert. Zudem sind die zertifizierten Massierenden verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden. Der Verband selbst gibt dazu auf seiner Homepage (...) an, auf diese Weise eine anhaltend hohe Qualität der von den zertifizierten Praxen angebotenen Massagen gewährleisten zu wollen. Dies ist im vorliegenden Fall ebenfalls ein Indiz dafür, es nicht mit einem bordellartigen Betrieb im oben genannten Sinne zu tun zu haben. Denn für „Tantra-Massagen“ aus dem Rotlichtbereich bzw. Massagen in Betrieben, die vornehmlich der sexuellen Stimulation ihrer Kunden dienen, wäre eine solche Ausbildung nicht erforderlich. [/K]
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Man kann erleuchtet oder nicht einen Schwanz anfassen, man kann tiefe Verbindung mit den Ahnen, den Göttern oder roten Haribos empfinden, der Schwanz soll gegen Ende spritzen. Ob das Tantra, schamanische Leerung, Drachen steigen lassen oder nur kurz wichsen heißt, sollte jedem Gericht egal sein. Damit ist es auch völlig egal, ob etwas wahres oder nicht wahres Tantra ist.

Schwanz anfassen, Schwanz spritzt ist der gemeinsame Nenner.

Wichsen muss ausgenommen werden und ein gewöhnlicher Teil mancher Massagen werden. Dann hört auch das ganze Theater mit den illegalen Massagen auf. Wer dann noch lutscht oder fickt, ist selbst schuld, soll sich seine Erlaubnis holen oder zugemacht werden.

Und alle anderen haben dann endlich Ruhe, denn wir alle wollen das entgegen der bescheuerten Ideen der Politikdarsteller. Nennen wir es ruhig einen sehr, sehr wichtigen Beitrag zur Volksgesundheit.
 
Deutsch: Das wäre natürlich das Beste. Dann bräuchte man diese ganzen "Definitionsarien" überhaupt nicht mehr.
ChrisLowe: Vielen liebe Dank für die Links und Texte, so kann man mal fundiert in den aktuellen Stand der Rechtsprechung einsteigen. Und: Es macht Hoffnung, dass sich mal wenigstens ein bisschen etwas ändert.
 
Entsprechend kann die P nun ganz verboten, die HE als nicht mehr erlaubnispflichtig flächendeckend eingeführt werden. Bei genügend großem Angebot sollte es dann keine Aufschläge mehr geben. 30/30 und 60/50 und günstiger 30/20 und 60/40 wären nicht verkehrt.
 
Entsprechend kann die P nun ganz verboten, die HE als nicht mehr erlaubnispflichtig flächendeckend eingeführt werden. Bei genügend großem Angebot sollte es dann keine Aufschläge mehr geben. 30/30 und 60/50 und günstiger 30/20 und 60/40 wären nicht verkehrt.
aber Tantra Massage könnte doch mit Höhenpunkt am Ende, wie soll es dann gehen ?
 
Es wurde ein neuer Artikel veröffentlicht und hier dazu ein Thema eröffnet

Tantra in Massagestudios = Bordell oder bordellartiger Betrieb?

 
Mittwoch, 20. Mai 2020 - 14:05 Uhr von Deutsche Presse Agentur

dpa/lnw Essen. Ganzheitliche Tantra-Massagen, die auch den Intimbereich der Kunden umfassen, sind nach einer Gerichtsentscheidung nicht als Prostitution anzusehen. Die Schließung von zwei sogenannten Tantra-Massage-Salons in Essen unter Hinweis auf die Corona-Schutzverordnung sei deshalb rechtswidrig, entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Eilverfahren (Az.: 20 L 589/20).

Die Stadt hatte die Salons geschlossen, als mit der NRW-Corona-Verordnung unter anderem Bordelle wegen Ansteckungsgefahr den Betrieb einstellen mussten. Die Tantra-Massage werde unbekleidet durchgeführt und diene auch der sexuellen Stimulation, hatte die Stadt argumentiert. Deshalb seien die Salons als „Prostitutionsstätten“ anzusehen. Die Betreiber sahen ihre Angebote dagegen eher als „Wellness-Massagebetrieb“ und keinesfalls als bordellartig.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung. Die Betriebsabläufe seien mit Bordellen nicht vergleichbar. Im Zuge der Auflagenlockerung dürften allgemeine Massagesalons unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Die Stadt habe nicht dargelegt, dass bei der Tantra-Massage das Ansteckungsrisiko deutlich höher sei als bei diesen zulässigen Wellness-Massageangeboten, so das Gericht.
 
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