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gerichtsurteil

Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil eine gerichtliche Entscheidung, für die das Prozessrecht ausdrücklich eine Entscheidung unter dieser Bezeichnung vorsieht (Beispiel: § 300 Abs. 1 ZPO).
Das Urteil unterscheidet sich vom richterlichen Beschluss dadurch, dass ein Urteil in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht. Ein Beschluss setzt das nicht voraus, beispielsweise bei eilbedürftigen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz (Beispiel: § 80 Abs. 7 VwGO). Urteile sind mit Berufung und Revision, Beschlüsse hingegen mit der Beschwerde anfechtbar. Ein Urteil ist daher in erster Instanz nicht automatisch rechtskräftig.
Verfügungen dagegen haben keine instanzbeendende Wirkung, sondern sind Instrumente der internen Verfahrensleitung. Anders als Urteile, die bei Kollegialgerichten durch das Plenum getroffen werden, können Beschlüsse auch von einem Einzelrichter ohne Beteiligung seiner Kollegen ergehen (Beispiel: § 80 Abs. 8 VwGO), ebenso Verfügungen, beispielsweise allein durch den Berichterstatter.
Urteile, Beschlüsse und Verfügungen haben jedoch gemeinsam, dass sie einseitig durch das Gericht verkündet werden. Dagegen stellen Vergleiche und andere Kompromisse eine autonome, gütliche Einigung der Prozessparteien dar.
Ein hartes Strafurteil wird umgangssprachlich auch als Verdikt (von mittellateinisch verdictum „Wahrspruch“, zu lateinisch vere dictum „wahrhaft gesprochen“) bezeichnet.

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